Gesetze

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009

Auszug aus der „RICHTLINIE 2002/91/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“

Artikel 15 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 4. Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich diese Vorschriften mit.

Auszug aus der EnEV Juli 2009

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.

§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.

Auszug aus der „Betriebssicherheitsverordnung“

Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 12 Betrieb
(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Aufzugsrichtlinie 95/16 der EG

Die Aufzugsrichtlinie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffungsvorschriften) von Aufzügen fest. Der Geltungsbereich umfasst neben Aufzügen auch Bauteile von Aufzügen sowie Sicherheitsbauteile. Die Verordnung sieht u. a. die CE-Kennzeichnung vor, mit welcher der Hersteller die Übereinstimmung mit allen Anforderungen der Verordnung bestätigt.

DIN VDI 6017 Verhalten von Aufzügen im Brandfall

Diese Richtlinie behandelt die Steuerung von Aufzügen im Brandfall. Mit der Brandfallsteuerung eines Aufzuges soll verhindert werden, dass bei einem festgestellten Brand in einem Gebäude der Aufzug weiterhin als Bewegungsmittel genutzt werden kann.

Auszug aus „EU Richtlinie“ DIN V 18599

Die Richtlinie befasst sich mit der Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung (Energiebilanz) von Gebäuden.

Auszug aus „EN81-1 + 2“

5.2.3 Entlüftung des Schachtes
Der Schacht muss angemessen entlüftet sein. Er darf nicht für die Belüftung von Räumlichkeiten, die nicht zum Aufzug gehören benutzt werden.

Auszug aus „EN81-20“

5.2.1.3 Belüftung des Schachts und von Triebwerksräumen
Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht für die Belüftung von Räumlichkeiten, die nicht zum Aufzug gehören benutzt werden.
Anhang E3:
Belüftung des Fahrkorbs, Schachts und den Aufstellungsorten von Triebwerk und Steuerung.

Stand 2/2009

Landesbauordnung Baden-Württemberg

§ 13 Aufzugsanlagen (zu § 29 LBO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995 (GBl. Nr. 34/1995). Zuletzt geändert am 28. Juni 2005

(3) Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen gelüftet werden können. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Fahrschächte müssen Rauchabzugsöffnungen mit einer Größe von mindestens 0,1 m² haben.

(6) Aufzüge, die Haltepunkte in mehr als einem Rauchabschnitt haben, müssen über eine Brandfallsteuerung mit Rauchmeldern an mindestens einem Haltepunkt in jedem Rauchabschnitt verfügen.

Landesbauordnung Bayern

§ 37 Aufzüge

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

(3) ¹Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. ²Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Änderung der BayBO!

Art. 37.3.2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) schreibt vor, dass ausschließlich geregelte Systemkomponenten für Anlagen zur Aufzugsschachtentrauchung verwendet werden sollen. Die Verwendbarkeit kann u.a. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) nachgewiesen werden.
Die von B.A.S.E. eingesetzten Systeme erfüllen die Forderung in vollem Umfang!

Landesbauordnung Berlin

§ 39 Aufzüge

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29.09.2005
Zuletzt geändert am 7.06.2007

(3) ¹Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. ²Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Landesbauordnung Brandenburg

§ 34 Aufzüge

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16.06.2003.
Zuletzt geändert am 28.06.2006

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,20 m² haben.

Landesbauordnung Bremen

§ 38 Aufzüge

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Zuletzt geändert am 8.04.2003

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.

Landesbauordnung Hamburg

§ 37 Aufzüge

Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Vom 14.12.2005
Zuletzt geändert am 11.04.2006

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Landesbauordnung Hessen

§ 33 Aufzüge

Hessische Bauordnung (HBO)
Vom 18.06.2002
Zuletzt geändert am 20.09.2007

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

§ 39 Aufzüge

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Vom 18.04.2006
Zuletzt geändert am 23.05.2006

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird

Landesbauordnung Niedersachsen

§ 18 Aufzugsanlagen (zu § 36 NBauO)

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO)
Vom 01.11.2012

(3) 1 Fahrschächte müssen gelüftet werden können und an ihrer obersten Stelle eine ins Freie führende Öffnung zur Rauchableitung haben, deren freier Querschnitt mindestens 2,5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens jedoch 0,10 m2 betragen muss. 2 Die Öffnung muss so angeordnet sein, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird; sie darf einen Abschluss haben, wenn dieser sich bei Raucheintritt in den Fahrschacht selbsttätig öffnet und von außen von Hand geöffnet werden kann.

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

§ 39 Aufzüge

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000
Zuletzt geändert am 11. Dezember 2007

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

§ 36 Aufzüge

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Vom 01.08.2015
Zuletzt geändert am 01.08.2015

(3) Die Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens von 0,10 m² versehen sein. Diese Öffnungen dürfen Abschlüsse haben, die im Brandfall selbsttätig öffnen und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden können.

Landesbauordnung Saarland

§ 39 Aufzüge

Bauordnung für das Saarland (LBO)
Vom 18.02.2004
Zuletzt geändert am 19.05.2004

(4) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Landesbauordnung Sachsen

§ 39 Aufzüge

Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Vom 28. Mai 2004

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt

§ 38 Aufzüge

Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Vom 01.09.2013

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein

§ 41 Aufzüge

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2000
Zuletzt geändert am 06.03.2007

(2) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,1 m² haben.
(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übergreifen können.

Landesbauordnung Thüringen

§ 37 Aufzüge

Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Vom 29.03.2014

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

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